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Verpackungsgesetz 2019

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland in Kraft und löst damit die Verpackungsverordnung ab. PAWI möchte Sie im Folgenden zusammenfassend über die wichtigsten Neuerungen für Hersteller bzw. „Erstinverkehrbringer“ informieren.

Inhaltsverzeichnis

  1. Verpackungsgesetz Neuerungen
  2. Wer ist Hersteller nach Verpackungsgesetz (bzw. Erstinverkehrbringer)?
  3. Verpackungslizenz: Welche Verpackungen sind betroffen?
  4. Welche Verpackungen sind von der Regelung ausgenommen?
  5. LUCID Verpackungsregister
  6. Welche Bussgelder fallen an?
  7. Weiterführende Informationen und Dokumente

Verpackungsgesetz Neuerungen

Das neue Verpackungsgesetz ab 2019 sieht die „Online-Registrierung“ beim Verpackungsregister „LUCID“ (www.verpackungsregister.org) vor. Die Abgabe dieser Vollständigkeitserklärung besagt, dass ein Unternehmen am dualen System zur Entsorgung und Verwertung teilnimmt (Grüner Punkt, Zentek, usw.). Dieser Aspekt war bereits unter der alten Verpackungsverordnung gefordert.

Neu ist in diesem Zusammenhang, dass hierfür die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) gegründet wurde und die Anmeldungen und Erklärungen nun online in diesem neuen Register erfolgen müssen. Wer Verpackungen in Deutschland und der Europäischen Union in Verkehr bringt, muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäss entsorgt werden. Dies ist Ausdruck des in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebenen Prinzips der Produktverantwortung des Herstellers.

In der Vergangenheit sind viele Hersteller ihrer Produktverantwortung nicht nachgekommen. Diejenigen, die sich rechtskonform verhielten, haben das Recycling für die anderen mit bezahlt. Dieser Zustand des „Trittbrettfahrens“ ist jetzt aufgelöst. Der Gesetzgeber hat die Zentrale Stelle zur Erhöhung von Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung geschaffen. Sie informiert alle gesetzlich Verpflichteten über ihre Pflichten und sorgt dafür, dass diese sie mit möglichst geringem administrativen Aufwand erfüllen können. Zu diesem Zweck hat die Zentrale Stelle das Verpackungsregister „LUCID“ geschaffen.

Im öffentlichen Teil von LUCID lässt sich zum Beispiel erkennen, welcher Hersteller sich für welche Marken registriert hat. Mit der Registrierung bestätigt der Hersteller gleichzeitig, dass er seiner Produktverantwortung ordnungsgemäss nachgekommen ist. Hat sich ein Hersteller nicht ordnungsgemäss registriert, dürfen die Verpackungen mit diesen Marken auf keiner Handelsstufe in Deutschland vertrieben werden. Sie unterliegen einem „Vertriebsverbot“.

Wer ist Hersteller nach Verpackungsgesetz (bzw. Erstinverkehrbringer)?

„Erstinverkehrbringer“ ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte b2c-Verpackung gewerbsmässig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.

In der Regel ist der Hersteller eines Produktes der Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit verpflichtet, sich zu registrieren. Hat dieser Hersteller aber seinen Sitz im Ausland (z.B. in der Schweiz), so kann auch der inländische Importeur als Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit als Hersteller gelten. In jedem Fall muss der Importeur von b2c-Verpackungen sicher sein, dass die Marken der Verpackungen in LUCID registriert sind.

Etwas irreführend ist die Begrifflichkeit in Hinblick auf Abgrenzung von „Hersteller“ und „Erstinverkehrbringer“. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist nicht derjenige, der die Verpackung produziert. Das Verpackungsgesetz definiert den Herstellerbegriff – abweichend vom normalen Sprachgebrauch – als „denjenige(n) Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmässig in Verkehr bringt. (§3 Abs.14 VerpackG)

Diesem „Hersteller“ gleichgestellt wird der Importeur (§3 Abs.14 S2 VerpackG). Wegen dieses Abweichens des „Hersteller“-Begriffs vom normalen Sprachgebrauch wäre es vorteilhafter gewesen, hier den Hersteller als „Erstinverkehrbringer“ zu definieren.

Verpackungslizenz: Welche Verpackungen sind betroffen?

Alle B2C-Verpackungen sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig. Der Hersteller muss sämtliche von ihm vertriebenen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem System anmelden und an die Zentrale Stelle melden, vorbehaltlich der Rücknahme über eine Branchenlösung unter engen Voraussetzungen. Abzüge sind nur zulässig, wenn der Hersteller diese (ausschliesslich) wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit zurückgenommen und einer Verwertung nach den Vorgaben des VerpackG zugeführt sowie die Rücknahme in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form dokumentiert hat.

B2C Verpackungen

Eine B2C-Verpackung ist eine Verkaufs- oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Haushalten oder diesen gleichgestellten Anfallstellen (private Endverbraucher) als Abfall anfällt und daher „systembeteiligungspflichtig“ ist.Gleichgestellte Anfallstellen sind z. B. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser etc. (weitere Beispiele sind in § 3 Abs. 11 VerpackG aufgeführt).

Verkaufsverpackungen

Eine Verkaufsverpackung ist ein aus beliebigen Materialien hergestelltes Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Sie werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie alle Bestandteile der Verpackung und Packhilfsmittel, wie z. B. Etiketten, Aufhänghilfen, Verschlüsse.

Versandverpackungen

Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher. Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist systembeteiligungspflichtig.

Serviceverpackungen

Serviceverpackung ist eine Verpackung, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typische Beispiele sind Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen.

Umverpackungen

Umverpackungen fassen eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zusammen und werden in dieser Form dem Endverbraucher angeboten. Alternativ dienen sie zur Bestückung der Verkaufsregale. Als Beispiel ist hier die Verpackung zu nennen, die Flaschen als sogenannte „Träger“ zusammenfasst.

Transportverpackungen

Unter Transportverpackung sind die Verpackungen zu verstehen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

Welche Verpackungen sind von der Regelung ausgenommen?

Mehrwegverpackungen sind dazu bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Weitere Voraussetzung ist, dass deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme gefördert wird. Häufig unterliegen Mehrwegverpackungen einem Pfandsystem. Dies wäre ein Anreizsystem im Sinne des Gesetzes.

Lucid Verpackungsregister

Die Registrierung im Lucid Verpackungsregister funktioniert sehr einfach. Der Gesetzgeber hat die Pflichten des Herstellers auf das notwendige Mindestmass begrenzt. Sie erfolgt rein elektronisch und kann mit einem Computer, Tablet oder internetfähigen Mobiltelefon durchgeführt werden. Auf der Seite www.verpackungsregister.org befinden sich unter den FAQ nähere Informationen zu einzelnen Fragen, die sich im Rahmen der Registrierung stellen können. Diese werden sukzessive auf der Basis von Anfragen erweitert.

Der Hersteller muss die Registrierung (und auch die Mengenmeldung) selbst höchstpersönlich durchführen. Die Beauftragung eines Dritten, z. B. eine Beauftragung eines Systems, Maklers oder einer Aussenhandelskammer, ist für die Erfüllung dieser Pflichten nicht erlaubt. Jede E-Mail-Adresse kann nur einmal für die Beantragung von Zugangsdaten genutzt werden.

Wann wird die Registrierung wirksam?

Da das Gesetz erst zum 01.01.2019 in Kraft tritt, sind Sie bei Registrierung vor diesem Tag zwar nur „vorläufig registriert“, aber Sie müssen nichts mehr tun. Wenn Ihre Registrierung vollständig war, bekommen Sie darüber eine Bestätigung mit einer vorläufigen Registrierungsnummer. Diese können Sie auch bereits an Ihr bisheriges oder künftiges System bei der Beteiligung von Verpackungen melden.

Wann wird die Registrierung veröffentlicht?

Sie können schon vor dem 01.01.2019 zustimmen, dass Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID für die Öffentlichkeit abrufbar ist (Name und Anschrift des Herstellers sowie Marken). Dann wissen Ihre Kunden frühzeitig, dass Sie Ihrer Registrierungspflicht bereits nachgekommen sind und die Verpackungen nach dem 01.01.2019 keinem Vertriebsverbot unterliegen werden.

Wann wird die Registrierung abgeschlossen sein und spätestens veröffentlicht?

Kurz nach dem 01.01.2019 bekommen Sie von der Zentralen Stelle die offizielle Nachricht mit der erfolgreichen Registrierung. Diese Nachricht über die Registrierung ist ein förmlicher Akt (Verwaltungsakt). Ihre Registrierung (Name und Anschrift des Herstellers sowie Marken) wird spätestens dann im Internet veröffentlicht.

Welche Bussgelder fallen an?

 

bei falschen Datenmeldungen:bis zu 10.000 Euro
bei fehlender, unvollständiger oder verspäteter Vollständigkeitserklärung:

bis zu 100.000 Euro

nicht ordnungsgemässe Registrierung:

bis zu 100.000 Euro

Nicht-Beteiligung am dualen System:bis zu 200.000 Euro

 

Weiterführende Informationen und Dokumente

Hier finden Sie eine Auflistung von Links und Dokumenten rund um die Themen Verpackungsgesetz, Verpackungslizenzierung und Verpackungsregister LUCID:

Offizielle Website: https://verpackungsgesetz-info.de/

LUCID Verpackungsregister: www.verpackungsregister.org

 

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