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Green Claims auf Verpackungen: Was Unternehmen jetzt wissen sollten
Ab dem 27. September 2026 gelten in der Europäischen Union strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Für Unternehmen rücken damit auch Green Claims bei Verpackungen stärker in den Fokus. Die EmpCo-Richtlinie soll irreführende Umweltversprechen eindämmen und die Transparenz in der Nachhaltigkeitskommunikation erhöhen. Unternehmen sollten Claims, Siegel und Gestaltungselemente auf Verpackungen deshalb jetzt sorgfältig prüfen.
Was hinter der EmpCo-Richtlinie steckt
EmpCo steht für «Empowering Consumers for the Green Transition». Die EU-Richtlinie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Die Regelungen betreffen die Kommunikation gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im EU-Binnenmarkt – unabhängig davon, wo das anbietende Unternehmen seinen Sitz hat.
Was Green Claims für Verpackungen bedeuten
Ein Schwerpunkt der neuen Vorgaben liegt auf Umweltaussagen, häufig als Green Claims bezeichnet. Darunter fallen freiwillige Aussagen oder Darstellungen, die einen Umweltvorteil oder eine geringere Umweltbelastung vermitteln. Dazu gehören beispielsweise Begriffe wie «nachhaltig», «umweltfreundlich», «ökologisch» oder «klimaneutral», aber auch Farben, Bilder, Symbole, Logos oder Siegel, wenn sie im jeweiligen Zusammenhang eine entsprechende Umweltbotschaft vermitteln.
Bei Verpackungen ist das besonders relevant: Sie transportieren Informationen, vermitteln Markenwerte und beeinflussen Kaufentscheidungen direkt am Point of Sale. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen erreichen Verbraucherinnen und Verbraucher damit unmittelbar. Bei neuen Verpackungen sollten Green Claims deshalb bereits während der Entwicklung und Gestaltung geprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Allgemeine und eigenschaftsbezogene Umweltclaims unterscheiden
Allgemeine Umweltclaims wie «umweltfreundlich», «grün» oder «ökologisch» sind künftig grundsätzlich unzulässig, wenn keine für die jeweilige Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Auch der Begriff «nachhaltig» sollte nicht pauschal verwendet werden, da er neben Umweltaspekten beispielsweise auch soziale Aspekte umfassen kann.
Wird der konkrete Umweltvorteil klar und gut sichtbar direkt auf der Verpackung erläutert, gilt die Aussage nicht als allgemeine Umweltaussage. Sie muss jedoch sachlich richtig, verständlich, eindeutig zugeordnet und belastbar belegt sein. Auch im Zusammenspiel mit der übrigen Gestaltung darf sie keinen irreführenden Gesamteindruck vermitteln.
Aussagen wie «recyclingfähig» beziehen sich dagegen auf eine bestimmte Umwelteigenschaft. Auch sie müssen zur konkreten Verpackung passen und belegbar sein. Denn Beschichtungen, Barrieren, Sichtfenster oder Verschlüsse sowie die Sammel- und Verwertungssysteme im jeweiligen Zielmarkt können die Recyclingfähigkeit beeinflussen.
Nachhaltigkeitssiegel benötigen eine verlässliche Grundlage
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie von einer öffentlichen Stelle eines EU-Mitgliedstaats eingeführt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem mit transparenten Kriterien und unabhängiger Kontrolle beruhen. Nachhaltigkeitssiegel von öffentlichen Stellen ausserhalb der EU benötigen für die Verwendung im EU-Binnenmarkt ebenfalls ein entsprechendes Zertifizierungssystem.
Selbst entwickelte Umweltzeichen können je nach Gestaltung als Nachhaltigkeitssiegel gelten und wären ohne eine solche Grundlage unzulässig.
Auch anerkannte Zertifizierungen belegen nur den tatsächlich zertifizierten Aspekt. Ein Nachweis zur Herkunft oder Lieferkette eines Materials belegt beispielsweise nicht automatisch die Nachhaltigkeit der gesamten Verpackung.
Besondere Vorsicht bei Klimaclaims
Besonders streng sind die Vorgaben bei produktbezogenen Klimaaussagen. Aussagen, wonach ein Produkt oder eine Verpackung aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung habe, sind künftig ausdrücklich unzulässig. Dazu zählen beispielsweise Aussagen wie «klimaneutrale Verpackung» oder «reduzierter CO₂-Fussabdruck», wenn sie auf Kompensationsmassnahmen ausserhalb der Wertschöpfungskette beruhen.
Aussagen über tatsächlich erreichte Emissionsreduktionen im Lebenszyklus des Produkts bleiben dagegen möglich, müssen jedoch präzise formuliert und belastbar belegt sein.
Bestehende Verpackungen jetzt prüfen
Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026 auch für bereits produzierte oder im Handel befindliche Verpackungen, sofern sie mit Umweltclaims oder Nachhaltigkeitssiegeln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern vermarktet werden. Eine allgemeine Aufbrauchfrist ist nicht vorgesehen. Unternehmen sollten bestehende Verpackungen deshalb jetzt prüfen und notwendige Anpassungen einplanen.
Unser Beitrag als Verpackungspartner
Als Verpackungshersteller unterstützen wir unsere Kunden mit technischen Informationen zu Materialien, Verpackungsaufbauten, Zertifizierungen und vorhandenen Nachweisen. Bereits während der Entwicklung können wir gemeinsam prüfen, worauf sich Material-, Recycling- oder Vergleichsangaben beziehen und wie einzelne Verpackungsbestandteile die Verwertung beeinflussen.
Die konkrete Umweltwerbeaussage muss jedoch immer im jeweiligen Kontext beurteilt werden. Für die rechtliche Prüfung und Freigabe des Claims bleibt das verantwortliche Unternehmen zuständig; bei Bedarf sollte eine juristische Fachstelle beigezogen werden.
Auch unsere eigene Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation überprüfen wir regelmässig und entwickeln sie entsprechend den gesetzlichen und fachlichen Anforderungen weiter. Unser Anspruch ist es, konkrete Vorteile nachvollziehbar darzustellen und pauschale Versprechen zu vermeiden.
Klar, konkret und nachvollziehbar kommunizieren
Die EmpCo-Richtlinie setzt strengere Leitplanken für Umweltclaims, Nachhaltigkeitssiegel und produktbezogene Klimaversprechen. Wer Umweltvorteile transparent kommuniziert und belastbar belegt, reduziert rechtliche Risiken und stärkt zugleich die Glaubwürdigkeit der eigenen Kommunikation.
Konkret statt pauschal, belegbar statt vage – und lieber ein präziser Vorteil als ein grosses grünes Versprechen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Beurteilung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen muss stets anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen.